§ 9 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde;

2.

die Bezeichnung „Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan-Änderung“ mit den zugehörigen Änderungsnummern und einer Bezeichnung für den örtlichen Geltungsbereich (zB Ortsteil);

3.

den Längen- und Flächenmaßstab;

4.

das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Bebauungsplan;

5.

die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6.

die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Bebauungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7.

das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw der Änderung.

(2) Die Angaben nach Abs§ 9 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs. 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Längen- und Flächenmaßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.

(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs. 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.

(5) Bei Festlegungen dem Bestande nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs. 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde;

2.

die Bezeichnung „Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan-Änderung“ mit den zugehörigen Änderungsnummern und einer Bezeichnung für den örtlichen Geltungsbereich (zB Ortsteil);

3.

den Längen- und Flächenmaßstab;

4.

das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Bebauungsplan;

5.

die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6.

die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Bebauungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7.

das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw der Änderung.

(2) Die Angaben nach Abs§ 9 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs. 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Längen- und Flächenmaßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.

(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs. 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.

(5) Bei Festlegungen dem Bestande nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs. 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.

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