§ 13 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem mit 1. Jänner 2002.

(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 3 und 7, (§) 4, 4a, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 6, 12 Abs 1 bis 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. § 12 Abs 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2017 sowie der Entfall der Anlage treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/139/A notifiziert.

Stand vor dem 11.08.2017

In Kraft vom 13.07.2013 bis 11.08.2017

(1) Diese Verordnung tritt mit dem mit 1. Jänner 2002.

(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 3 und 7, (§) 4, 4a, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 6, 12 Abs 1 bis 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. § 12 Abs 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2017 sowie der Entfall der Anlage treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/139/A notifiziert.

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