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(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. SachlichDie Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierungin Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. SachlichDie Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierungin Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung.