§ 32 Sbg. BFG § 32

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1989, 55/1993, 46/2001, 58/2005, 20/2010 und 51/2010 außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Bergführerbewilligungen nach dem Salzburger Bergführergesetz einschließlich der in dessen Geltungsbereich übergeleiteten Autorisierungen nach dem Gesetz vom 10. Februar 1893, LGuVBl Nr 5, betreffend die Einführung einer Bergführerordnung gelten als Berg- und Schiführerbewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Liegt eine Fortbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits länger als zwei Jahre zurück, so ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den bisher geltenden Vorschriften entsprechende Fortbildung zu absolvieren.

(3) Personen, die über eine für Canyoningführer anerkannte Berufsausbildung und -qualifikation im Sinn des S.BAG verfügen und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen, gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2. Andere Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsmäßig mindestens an 30 Tagen Canyoningtouren durchgeführt haben, dürfen diese Tätigkeit durch zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Sie gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2, wenn

1.

sie die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen und

2.

die Landesregierung auf Antrag feststellt, dass sie eine Ergänzungsausbildung und -prüfung erfolgreich absolviert haben.

Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Der Bergsportführerverband hat für die Ergänzungsausbildung und -prüfung Richtlinien zu erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergführerwesens nachteilig wären.

(4) Die von der Sportakademie des Bundes durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung gilt für zwei Jahre nach Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) als Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung nach diesem Gesetz.

(5) Der nach dem Salzburger Bergführergesetz eingerichtete Salzburger Berg- und Schiführerverband gilt als Bergsportführerverband im Sinn dieses Gesetzes. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen.

(6) Personen gemäß Abs 3, die als Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gelten oder einen Antrag auf Feststellung gemäß Abs 3 dritter Satz gestellt haben, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als ordentliche Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Personen nach Abs 3 zweiter Satz verlieren ihre Mitgliedschaft im Bergsportführerverband und gegebenenfalls im Vorstand mit Ablauf des zweiten Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht bis dahin ein Feststellungsbescheid nach Abs 3 dritter Satz oder eine Bergsportführerbewilligung nach diesem Gesetz erlassen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1989, 55/1993, 46/2001, 58/2005, 20/2010 und 51/2010 außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Bergführerbewilligungen nach dem Salzburger Bergführergesetz einschließlich der in dessen Geltungsbereich übergeleiteten Autorisierungen nach dem Gesetz vom 10. Februar 1893, LGuVBl Nr 5, betreffend die Einführung einer Bergführerordnung gelten als Berg- und Schiführerbewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Liegt eine Fortbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits länger als zwei Jahre zurück, so ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den bisher geltenden Vorschriften entsprechende Fortbildung zu absolvieren.

(3) Personen, die über eine für Canyoningführer anerkannte Berufsausbildung und -qualifikation im Sinn des S.BAG verfügen und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen, gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2. Andere Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsmäßig mindestens an 30 Tagen Canyoningtouren durchgeführt haben, dürfen diese Tätigkeit durch zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Sie gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2, wenn

1.

sie die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen und

2.

die Landesregierung auf Antrag feststellt, dass sie eine Ergänzungsausbildung und -prüfung erfolgreich absolviert haben.

Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Der Bergsportführerverband hat für die Ergänzungsausbildung und -prüfung Richtlinien zu erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergführerwesens nachteilig wären.

(4) Die von der Sportakademie des Bundes durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung gilt für zwei Jahre nach Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) als Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung nach diesem Gesetz.

(5) Der nach dem Salzburger Bergführergesetz eingerichtete Salzburger Berg- und Schiführerverband gilt als Bergsportführerverband im Sinn dieses Gesetzes. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen.

(6) Personen gemäß Abs 3, die als Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gelten oder einen Antrag auf Feststellung gemäß Abs 3 dritter Satz gestellt haben, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als ordentliche Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Personen nach Abs 3 zweiter Satz verlieren ihre Mitgliedschaft im Bergsportführerverband und gegebenenfalls im Vorstand mit Ablauf des zweiten Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht bis dahin ein Feststellungsbescheid nach Abs 3 dritter Satz oder eine Bergsportführerbewilligung nach diesem Gesetz erlassen wird.

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