§ 25 Sbg. BFG § 25

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz.

(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz auszuüben.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 30.06.2017

(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz.

(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz auszuüben.

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