§ 5 Sbg. BFG § 5

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.

(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.

(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.

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