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(2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem 20. Juli 2006 begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, richtet sich bei aufrecht bleibendem Mietvertrag der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs 2 und 3 nach den jeweils maßgeblichen Obergrenzen der Verordnung LGBl Nr 24/2005.
(3) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2012§ 4 MSV-W tritt mit 1seit 31.12.2020 weggefallen. Juli 2012 in Kraft.
(2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem 20. Juli 2006 begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, richtet sich bei aufrecht bleibendem Mietvertrag der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs 2 und 3 nach den jeweils maßgeblichen Obergrenzen der Verordnung LGBl Nr 24/2005.
(3) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2012§ 4 MSV-W tritt mit 1seit 31.12.2020 weggefallen. Juli 2012 in Kraft.