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(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Canyoningführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoningführers zu bestehen.
(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie canyoningspezifische Seil-, Sicherungs- und Knotenkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoningtouren verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprung- sowie Rettungstechniken zu umfassen.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von wasserführenden Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Zur Canyoningführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Canyoningführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den Unabhängige Verwaltungssenat zulässig durch Bescheid.
(6) Die Canyoningführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Canyoningführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoningführers zu bestehen.
(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie canyoningspezifische Seil-, Sicherungs- und Knotenkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoningtouren verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprung- sowie Rettungstechniken zu umfassen.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von wasserführenden Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Zur Canyoningführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Canyoningführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den Unabhängige Verwaltungssenat zulässig durch Bescheid.
(6) Die Canyoningführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.