§ 1 MSV-W (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag (§ 10 Abs§ 1 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. 3 MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen gewähren (ergänzende Wohnbedarfshilfe). Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Gewährung einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe kommt nicht in Betracht:

1.

für Unterkünfte, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber den Hilfesuchenden gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen gehören;

2.

für die Hilfe suchende Person bei besonders schweren Verstößen gegen die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2020
(1) Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag (§ 10 Abs§ 1 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. 3 MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen gewähren (ergänzende Wohnbedarfshilfe). Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Gewährung einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe kommt nicht in Betracht:

1.

für Unterkünfte, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber den Hilfesuchenden gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen gehören;

2.

für die Hilfe suchende Person bei besonders schweren Verstößen gegen die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft.

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