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Legende:
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(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.
(2) Das Bergsportführerverzeichnis ist im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.
(2) Das Bergsportführerverzeichnis ist im Internet allgemein zugänglich zu machen.