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(1) Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:
1. | die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; | |||||||||
2. | die Wahl und die Enthebung seiner Organe; | |||||||||
3. | die Durchführung von Disziplinarverfahren; | |||||||||
4. | die Verwaltung seiner finanziellen Mittel; | |||||||||
5. | die Förderung des Bergsportführerwesens; | |||||||||
6. | die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung; | |||||||||
7. | die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen; | |||||||||
8. | die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband; | |||||||||
9. | die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus; | |||||||||
10. | die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens. |
(1) Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:
1. | die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; | |||||||||
2. | die Wahl und die Enthebung seiner Organe; | |||||||||
3. | die Durchführung von Disziplinarverfahren; | |||||||||
4. | die Verwaltung seiner finanziellen Mittel; | |||||||||
5. | die Förderung des Bergsportführerwesens; | |||||||||
6. | die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung; | |||||||||
7. | die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen; | |||||||||
8. | die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband; | |||||||||
9. | die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus; | |||||||||
10. | die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens. |