§ 3 Sbg. FV § 3

Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:

Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG

Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung

Kreditrisiko

Marktrisiko

Liquiditätsrisiko

Liquiditätsrisiko

Reputationsrisiko

Rechtsrisiko

Rechtsrisiko

operationelles Risiko

operationelles Risiko

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 trittAls Rechtsträger mit demgeringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraftdie Kassengebarung beschränkt.

Stand vor dem 19.10.2016

In Kraft vom 10.07.2015 bis 19.10.2016

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:

Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG

Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung

Kreditrisiko

Marktrisiko

Liquiditätsrisiko

Liquiditätsrisiko

Reputationsrisiko

Rechtsrisiko

Rechtsrisiko

operationelles Risiko

operationelles Risiko

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 trittAls Rechtsträger mit demgeringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraftdie Kassengebarung beschränkt.

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