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(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:
Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG | Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung |
Kreditrisiko |
|
Marktrisiko |
|
Liquiditätsrisiko | Liquiditätsrisiko |
Reputationsrisiko |
|
Rechtsrisiko | Rechtsrisiko |
operationelles Risiko | operationelles Risiko |
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 trittAls Rechtsträger mit demgeringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraftdie Kassengebarung beschränkt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:
Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG | Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung |
Kreditrisiko |
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Marktrisiko |
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Liquiditätsrisiko | Liquiditätsrisiko |
Reputationsrisiko |
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Rechtsrisiko | Rechtsrisiko |
operationelles Risiko | operationelles Risiko |
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 trittAls Rechtsträger mit demgeringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraftdie Kassengebarung beschränkt.