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(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.
(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens vierzwei Stunden teilnehmen. In dieser Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Fortentwicklung bei Transportfahrzeugen und deren Ausstattung berücksichtigt werden.
(3) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Salzburger Rettungsgesetz) können rettungsspezifische Sonderausbildungsprogramme anbieten und durchführen.
(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.
(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens vierzwei Stunden teilnehmen. In dieser Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Fortentwicklung bei Transportfahrzeugen und deren Ausstattung berücksichtigt werden.
(3) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Salzburger Rettungsgesetz) können rettungsspezifische Sonderausbildungsprogramme anbieten und durchführen.