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(2) Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, die auf Grund einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 10 vom Landesschulrat erlassen werden, sind auch dann gehörig kundgemacht, wenn die Kundmachung auf die im § 19 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes geregelte Weise bewirkt wird9 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, die auf Grund einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 10 vom Landesschulrat erlassen werden, sind auch dann gehörig kundgemacht, wenn die Kundmachung auf die im § 19 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes geregelte Weise bewirkt wird9 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.