§ 5 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2003 bis 31.12.9999

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die SanitätsgehilfenkurseAusbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.

Stand vor dem 16.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.12.2003

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die SanitätsgehilfenkurseAusbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.

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