Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Unter den Voraussetzungen des Art. 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art. 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.
(1) Unter den Voraussetzungen des Art. 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art. 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.