§ 11 Sbg. BFG § 11

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Auf die Anerkennung von nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten fachlichen Ausbildungen und darauf beruhenden Qualifikationen findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 30.06.2017

Auf die Anerkennung von nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten fachlichen Ausbildungen und darauf beruhenden Qualifikationen findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung.

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