§ 28 Sbg. BFG § 28

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bestimmungen der Satzungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bestimmungen der Satzungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

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