§ 1 Sbg. EVTZ-G § 1

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 26.09.2009 bis 20.02.2015

Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.

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