§ 12 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen§ 12 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 gelten dafür sinngemäß.

(2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungsplan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Verzeichnis fortlaufend anzuführen.

(4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 oder 53 Abs. 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs. 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs. 3 ROG 2009.

(5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen§ 12 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 gelten dafür sinngemäß.

(2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungsplan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Verzeichnis fortlaufend anzuführen.

(4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs. 6, 52 Abs. 2 oder 53 Abs. 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs. 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs. 3 ROG 2009.

(5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

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