Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:
1. | die Übereinkunft gemäß Art 8 und die Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung; | |||||||||
2. | die erforderlichen Genehmigungen | |||||||||
Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung undsowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.
(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:
1. | die Übereinkunft gemäß Art 8 und die Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung; | |||||||||
2. | die erforderlichen Genehmigungen | |||||||||
Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung undsowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.