§ 3 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format§ 3 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde;

2.

den Längen- und Flächenmaßstab;

3.

die Legende der verwendeten Planzeichen;

4.

das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;

5.

die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6.

die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7.

den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;

8.

das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans;

9.

allfällige ergänzende Angaben.

(3) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Kartenmaßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs. 2 darzustellen und zu enthalten:

1.

die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

2.

die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);

3.

eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;

4.

eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;

5.

eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;

6.

eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;

7.

allfällige ergänzende Angaben.

(4) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs. 3 ist der Maßstab anzugeben. § 2 Abs. 1 letzter Satz gilt dafür sinngemäß. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers, der Genehmigungsvermerk der Landesregierung und ein tabellarischer Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans anzubringen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format§ 3 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde;

2.

den Längen- und Flächenmaßstab;

3.

die Legende der verwendeten Planzeichen;

4.

das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;

5.

die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6.

die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7.

den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;

8.

das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans;

9.

allfällige ergänzende Angaben.

(3) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Kartenmaßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs. 2 darzustellen und zu enthalten:

1.

die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

2.

die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);

3.

eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;

4.

eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;

5.

eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;

6.

eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;

7.

allfällige ergänzende Angaben.

(4) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs. 3 ist der Maßstab anzugeben. § 2 Abs. 1 letzter Satz gilt dafür sinngemäß. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers, der Genehmigungsvermerk der Landesregierung und ein tabellarischer Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans anzubringen.

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