Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:
1. | BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer); | |||||||||
2. |
| |||||||||
Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer); | ||||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
| |||||||||
(2) Für dieDie Mindestausstattung der Fahrzeuge gelten die Festlegungen ingemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der AnlageÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).
(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:
1. | BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer); | |||||||||
2. |
| |||||||||
Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer); | ||||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
| |||||||||
(2) Für dieDie Mindestausstattung der Fahrzeuge gelten die Festlegungen ingemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der AnlageÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).