§ 6 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 § 6 DarstVOfallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter darzustellen seit 20.02.2018 weggefallen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs. 4 und 5 gelten dafür sinngemäß.

(2) Auf der unteren Randleiste des Einzelblattes sind zusätzlich in tabellarischer Übersicht mit fortlaufender Nummer die Änderungen des Flächenwidmungsplans anzuführen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 § 6 DarstVOfallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter darzustellen seit 20.02.2018 weggefallen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs. 4 und 5 gelten dafür sinngemäß.

(2) Auf der unteren Randleiste des Einzelblattes sind zusätzlich in tabellarischer Übersicht mit fortlaufender Nummer die Änderungen des Flächenwidmungsplans anzuführen.

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