§ 18 Sbg. BFG § 18

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer und der Canyoningführer, die Inhaber einer aufrechten Bergsportführerbewilligung sind, sowie der Berg- und Schiführeranwärter bilden als ordentliche Mitglieder den Salzburger Bergsportführerverband. Dieser wird im Folgenden kurz als „Bergsportführerverband“ bezeichnet.

(2) Der Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sein Sitz richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem Wohnsitz des Präsidenten des Verbands im Land Salzburg. Hat der Präsident mehrere oder keinen Wohnsitz im Land Salzburg, richtet sich der Verbandssitz nach dem Ort im Land Salzburg, zu dem der Präsident das größte Naheverhältnis hat.

(3) Die Mitgliedschaft zum Bergsportführerverband beginnt bei den Berg- und Schiführern und den Canyoningführern mit der Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 und bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit. Sie endet mit dem Erlöschen der Befugnis bzw mit dem Ende ihrer Tätigkeit.

(4) Bergsportführer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 S.BAGBQ-AnerG oder wegen des Verlustes der gesundheitlichen Eignung entzogen worden ist oder die auf ihre Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Bergsportführerverbands oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Vollversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Bergsportführerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben dem Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand festzulegen, der dem Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst. Alle Beitragspflichtigen haben einen Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten; die Höhe darf 25% des empfohlenen Tagsatzes eines Berg- und Schiführers nicht unterschreiten. Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.

(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2017

(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer und der Canyoningführer, die Inhaber einer aufrechten Bergsportführerbewilligung sind, sowie der Berg- und Schiführeranwärter bilden als ordentliche Mitglieder den Salzburger Bergsportführerverband. Dieser wird im Folgenden kurz als „Bergsportführerverband“ bezeichnet.

(2) Der Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sein Sitz richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem Wohnsitz des Präsidenten des Verbands im Land Salzburg. Hat der Präsident mehrere oder keinen Wohnsitz im Land Salzburg, richtet sich der Verbandssitz nach dem Ort im Land Salzburg, zu dem der Präsident das größte Naheverhältnis hat.

(3) Die Mitgliedschaft zum Bergsportführerverband beginnt bei den Berg- und Schiführern und den Canyoningführern mit der Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 und bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit. Sie endet mit dem Erlöschen der Befugnis bzw mit dem Ende ihrer Tätigkeit.

(4) Bergsportführer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 S.BAGBQ-AnerG oder wegen des Verlustes der gesundheitlichen Eignung entzogen worden ist oder die auf ihre Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Bergsportführerverbands oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Vollversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Bergsportführerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben dem Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand festzulegen, der dem Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst. Alle Beitragspflichtigen haben einen Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten; die Höhe darf 25% des empfohlenen Tagsatzes eines Berg- und Schiführers nicht unterschreiten. Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.

(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

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