§ 3 MSV-W (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere ergänzende Wohnbedarfshilfe gewährt werden§ 3 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2020
Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere ergänzende Wohnbedarfshilfe gewährt werden§ 3 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.

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