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(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 7 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. Wenn es jedoch aus zwingenden, in den organisatorischen Gegebenheiten der Schule gelegenen Gründen erforderlich ist, kann die Landesregierung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Mit der Bestimmung der Zahl der Unterrichtsstunden (§ 6) sind zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zu höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 7 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. Wenn es jedoch aus zwingenden, in den organisatorischen Gegebenheiten der Schule gelegenen Gründen erforderlich ist, kann die Landesregierung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Mit der Bestimmung der Zahl der Unterrichtsstunden (§ 6) sind zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zu höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.