§ 4a SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.

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