§ 2 Sbg. EVTZ-G § 2

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999

Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:

1.

von einer Salzburger Gemeinde oder einem Salzburger Gemeindeverband oder

2.

von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 26.09.2009 bis 20.02.2015

Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:

1.

von einer Salzburger Gemeinde oder einem Salzburger Gemeindeverband oder

2.

von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten