§ 9 Sbg. FV § 9

Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Als operationelles Risiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Grund einer Unangemessenheit, eines Versagens von internen Abläufen jeglicher Art oder des Eintretens von externen Ereignissen.

(2) Im Rahmen des Managements des operationellen Risikos ist sicherzustellen, dass

1.

interne Verfahren sicher und zweckmäßig sind,

2.

die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind,

3.

eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind und

4.

für den Fall eines Verlusts von Daten oder eines Zusammenbruchs von Kommunikationssystemen die Handlungsfähigkeit des Rechtsträgers weiterhin aufrechterhalten werden kann.

(3) Zur Minimierung des operationellen Risikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Für den Abschluss von Verträgen ist eine klare Festlegung für die Abläufe und die Dokumentation der Transaktionen zu treffen.

2.

Die mit der Besorgung von Angelegenheiten der Finanzgebarung betrauten Personen müssen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3.

Bei der Durchführung aller Zahlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicher zu stellen.

4.

Bei allen wichtigen Funktionen ist eine Stellvertretung zu gewährleisten.

5.

Die Abläufe und Zuständigkeiten sind klar zu dokumentieren und regelmäßig zu kontrollieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Als operationelles Risiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Grund einer Unangemessenheit, eines Versagens von internen Abläufen jeglicher Art oder des Eintretens von externen Ereignissen.

(2) Im Rahmen des Managements des operationellen Risikos ist sicherzustellen, dass

1.

interne Verfahren sicher und zweckmäßig sind,

2.

die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind,

3.

eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind und

4.

für den Fall eines Verlusts von Daten oder eines Zusammenbruchs von Kommunikationssystemen die Handlungsfähigkeit des Rechtsträgers weiterhin aufrechterhalten werden kann.

(3) Zur Minimierung des operationellen Risikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Für den Abschluss von Verträgen ist eine klare Festlegung für die Abläufe und die Dokumentation der Transaktionen zu treffen.

2.

Die mit der Besorgung von Angelegenheiten der Finanzgebarung betrauten Personen müssen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3.

Bei der Durchführung aller Zahlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicher zu stellen.

4.

Bei allen wichtigen Funktionen ist eine Stellvertretung zu gewährleisten.

5.

Die Abläufe und Zuständigkeiten sind klar zu dokumentieren und regelmäßig zu kontrollieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten