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Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage (§ 5 Abs. 2, 4 und 5) sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule und die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates festzusetzen§ 6 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen darf an einem Tag neun nicht übersteigen.
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage (§ 5 Abs. 2, 4 und 5) sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule und die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates festzusetzen§ 6 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen darf an einem Tag neun nicht übersteigen.