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(2) Schulfreierklärungen des Samstages an Volksschulen, Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, und Polytechnische Lehrgänge, die für das Schuljahr 1995/96 auf Grund des § 2 Abs 6 in der vor dem Gesetz LGBl Nr105/1995 geltenden Fassung bereits erfolgt sind, bleiben unberührt.
(3) Die §§ 2, 3 Abs 4, 5 Abs 1, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 2 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(5) Im Schuljahr 2008/2009 sind der 22. Mai und der 12. Juni 2009 für allgemeinbildende Pflichtschulen schulfrei; auf diese Tage ist § 2 Abs 5 lit b letzter Satz anzuwenden.
(6) Die Bezeichnung des 2. Abschnitts sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 5, 9 Abs 3 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.
(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 9 Abs 1 und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.
(2) Schulfreierklärungen des Samstages an Volksschulen, Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, und Polytechnische Lehrgänge, die für das Schuljahr 1995/96 auf Grund des § 2 Abs 6 in der vor dem Gesetz LGBl Nr105/1995 geltenden Fassung bereits erfolgt sind, bleiben unberührt.
(3) Die §§ 2, 3 Abs 4, 5 Abs 1, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 2 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(5) Im Schuljahr 2008/2009 sind der 22. Mai und der 12. Juni 2009 für allgemeinbildende Pflichtschulen schulfrei; auf diese Tage ist § 2 Abs 5 lit b letzter Satz anzuwenden.
(6) Die Bezeichnung des 2. Abschnitts sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 5, 9 Abs 3 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.
(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 9 Abs 1 und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.