§ 2 ABehStraG § 2

Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:

1.

zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;

2.

zur ErhebungEinhebung der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Gemeindevorstehung, in der Stadt Salzburg die Allgemeine Berufungskommission.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:

1.

zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;

2.

zur ErhebungEinhebung der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Gemeindevorstehung, in der Stadt Salzburg die Allgemeine Berufungskommission.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten