§ 4 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und die Löschung von Vorbehaltsflächen (§ 70 ROG 2009), das Außerkrafttreten oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Standortverordnungen (§§ 14 Abs§ 4 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. 4 und 32 Abs. 6 ROG 2009) sowie die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) sind durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen. Dies gilt außerdem für den tabellarischen Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans gemäß § 3 Abs. 4.

(2) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten ist dahingehend ersichtlich zu machen, dass die Signatur „A“ lesbar gestrichen wird. Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs. 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen.

(3) Die Löschung von Vorbehaltsflächen ist durch Streichung der Bezeichnung des Vorbehaltszweckes ersichtlich zu machen.

(4) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.

(5) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.

(6) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten, die Löschung von Vorbehaltsflächen und die Verlängerung der Geltung einer Standortverordnung sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Blattes nachzuführen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und die Löschung von Vorbehaltsflächen (§ 70 ROG 2009), das Außerkrafttreten oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Standortverordnungen (§§ 14 Abs§ 4 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. 4 und 32 Abs. 6 ROG 2009) sowie die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) sind durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen. Dies gilt außerdem für den tabellarischen Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans gemäß § 3 Abs. 4.

(2) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten ist dahingehend ersichtlich zu machen, dass die Signatur „A“ lesbar gestrichen wird. Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs. 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen.

(3) Die Löschung von Vorbehaltsflächen ist durch Streichung der Bezeichnung des Vorbehaltszweckes ersichtlich zu machen.

(4) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.

(5) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.

(6) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten, die Löschung von Vorbehaltsflächen und die Verlängerung der Geltung einer Standortverordnung sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Blattes nachzuführen.

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