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(2) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten ist dahingehend ersichtlich zu machen, dass die Signatur „A“ lesbar gestrichen wird. Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs. 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen.
(3) Die Löschung von Vorbehaltsflächen ist durch Streichung der Bezeichnung des Vorbehaltszweckes ersichtlich zu machen.
(4) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.
(5) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.
(6) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten, die Löschung von Vorbehaltsflächen und die Verlängerung der Geltung einer Standortverordnung sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Blattes nachzuführen.
(2) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten ist dahingehend ersichtlich zu machen, dass die Signatur „A“ lesbar gestrichen wird. Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs. 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen.
(3) Die Löschung von Vorbehaltsflächen ist durch Streichung der Bezeichnung des Vorbehaltszweckes ersichtlich zu machen.
(4) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.
(5) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.
(6) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten, die Löschung von Vorbehaltsflächen und die Verlängerung der Geltung einer Standortverordnung sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Blattes nachzuführen.