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Bestimmungen für öffentliche Berufsschulen
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage
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(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
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(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens vom Schulleiter ein Tag und vom Schulgemeinschaftsausschuss ein weiterer Tag sowie in besonderen Fällen darüber hinaus noch zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden.
(6) Lehrgänge von lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind insoweit zu verlängern, als durch schulfreie Tage gemäß Abs. 4 und§ 5 die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden, allenfalls durch Verringerung der gemäß AbsSchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. 4 und 5 schulfreien Tage, im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheint. Die im Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember, die Tage vom Donnerstag bis einschließlich Samstag der Semesterferien und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(7) Die Landesregierung hat an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen durch Verordnung den Samstag für schulfrei zu erklären, wenn
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(8) Wenn der erweiterte Schulgemeinschaftsausschuß es mit Zweidrittelmehrheit beantragt, hat die Landesregierung eine Verordnung gemäß Abs. 7 aufzuheben.
(9) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufsschulen (Berufsschulklassen) durch Verringerung der in den Abs. 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen ist, zu erfolgen. Hiebei ist Abs. 6 letzter Satz zu beachten.
Bestimmungen für öffentliche Berufsschulen
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Feber. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage
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(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
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(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens vom Schulleiter ein Tag und vom Schulgemeinschaftsausschuss ein weiterer Tag sowie in besonderen Fällen darüber hinaus noch zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden.
(6) Lehrgänge von lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind insoweit zu verlängern, als durch schulfreie Tage gemäß Abs. 4 und§ 5 die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden, allenfalls durch Verringerung der gemäß AbsSchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. 4 und 5 schulfreien Tage, im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheint. Die im Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember, die Tage vom Donnerstag bis einschließlich Samstag der Semesterferien und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(7) Die Landesregierung hat an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen durch Verordnung den Samstag für schulfrei zu erklären, wenn
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(8) Wenn der erweiterte Schulgemeinschaftsausschuß es mit Zweidrittelmehrheit beantragt, hat die Landesregierung eine Verordnung gemäß Abs. 7 aufzuheben.
(9) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufsschulen (Berufsschulklassen) durch Verringerung der in den Abs. 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen ist, zu erfolgen. Hiebei ist Abs. 6 letzter Satz zu beachten.