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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die digitale Erstellung und Verwaltung von Bebauungsplänen hat auf Grundlage einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle zu erfolgen. Auf Anforderung ist der Landesregierung ein vollständiger Datensatz entsprechend dieser Schnittstelle in digitaler Form zu übermitteln.
(3) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung zusätzlich zu den entsprechend § 8 ausgeführten Ausfertigungen ein vollständiger Datensatz im „JPG“-Format mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ zu übermitteln.
(2) Die digitale Erstellung und Verwaltung von Bebauungsplänen hat auf Grundlage einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle zu erfolgen. Auf Anforderung ist der Landesregierung ein vollständiger Datensatz entsprechend dieser Schnittstelle in digitaler Form zu übermitteln.
(3) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung zusätzlich zu den entsprechend § 8 ausgeführten Ausfertigungen ein vollständiger Datensatz im „JPG“-Format mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ zu übermitteln.