§ 11 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 3 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen§ 11 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen.

(2) Die digitale Erstellung und Verwaltung von Bebauungsplänen hat auf Grundlage einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle zu erfolgen. Auf Anforderung ist der Landesregierung ein vollständiger Datensatz entsprechend dieser Schnittstelle in digitaler Form zu übermitteln.

(3) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung zusätzlich zu den entsprechend § 8 ausgeführten Ausfertigungen ein vollständiger Datensatz im „JPG“-Format mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ zu übermitteln.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 3 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen§ 11 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen.

(2) Die digitale Erstellung und Verwaltung von Bebauungsplänen hat auf Grundlage einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle zu erfolgen. Auf Anforderung ist der Landesregierung ein vollständiger Datensatz entsprechend dieser Schnittstelle in digitaler Form zu übermitteln.

(3) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung zusätzlich zu den entsprechend § 8 ausgeführten Ausfertigungen ein vollständiger Datensatz im „JPG“-Format mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ zu übermitteln.

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