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(2) Gleichzeitig treten die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl Nr 82/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/1999 und die Darstellungsverordnung für Bebauungspläne, LGBl Nr 83/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2005§ 13 DarstVO außer Kraftseit 20.02.2018 weggefallen.
(3) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, für die die Auflage in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 2 und 3 sind bis zum 31. März 2011 nicht anzuwenden. Ab 1. April 2011 haben die Gemeinden mit der erstmaligen Ausfertigung einer Neuerstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans nach den Bestimmungen dieser Verordnung den gesamten Flächenwidmungsplan (Deckblatt, Übersichtsblatt, Legende und Einzelblätter) blattweise im Sinn des § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln.
(5) § 5 Abs 1 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 treten mit 5. März 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl Nr 82/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/1999 und die Darstellungsverordnung für Bebauungspläne, LGBl Nr 83/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2005§ 13 DarstVO außer Kraftseit 20.02.2018 weggefallen.
(3) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, für die die Auflage in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 2 und 3 sind bis zum 31. März 2011 nicht anzuwenden. Ab 1. April 2011 haben die Gemeinden mit der erstmaligen Ausfertigung einer Neuerstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans nach den Bestimmungen dieser Verordnung den gesamten Flächenwidmungsplan (Deckblatt, Übersichtsblatt, Legende und Einzelblätter) blattweise im Sinn des § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln.
(5) § 5 Abs 1 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 treten mit 5. März 2016 in Kraft.