§ 3 ABehStraG § 3

Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

1.

Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

2.

Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden;

3.

Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden;

4.

Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden;

5.

eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde; oder

6.

auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(3) Einer Abgabenhinterziehung macht sich auch schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden ist, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderen Verwendung anzuzeigen.

(4) Einer Abgabenverkürzung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer die im Abs. 1 und 3 beschriebenen Handlungen fahrlässig begeht.

(5) Die Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen und die Strafrahmen dafür ergeben sich aus den die jeweiligen Abgaben regelnden Landesgesetzen. Ist kein Strafrahmen festgesetzt, sind Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafe bis 5.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Einer Abgabenhinterziehung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

(2) Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

1.

Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

2.

Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden;

3.

Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden;

4.

Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden;

5.

eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde; oder

6.

auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(3) Einer Abgabenhinterziehung macht sich auch schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden ist, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderen Verwendung anzuzeigen.

(4) Einer Abgabenverkürzung im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes macht sich schuldig, wer die im Abs. 1 und 3 beschriebenen Handlungen fahrlässig begeht.

(5) Die Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen und die Strafrahmen dafür ergeben sich aus den die jeweiligen Abgaben regelnden Landesgesetzen. Ist kein Strafrahmen festgesetzt, sind Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafe bis 5.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

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