§ 6 Sbg. BFG § 6

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger BerufsanerkennungsgesetzesBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (S.BAGBQ-AnerG) nur ausgeübt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1, 3 und 4 und die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des S.BAGBQ-AnerG erfüllen. Dies gilt für in anderen Bundesländern niedergelassene österreichische Bergsportführer sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 30.06.2017

Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger BerufsanerkennungsgesetzesBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (S.BAGBQ-AnerG) nur ausgeübt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1, 3 und 4 und die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des S.BAGBQ-AnerG erfüllen. Dies gilt für in anderen Bundesländern niedergelassene österreichische Bergsportführer sinngemäß.

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