§ 11 SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.

(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:

a)

einen Erste-Hilfe-Raum;

b)

Garagen;

c)

nach Geschlechtern getrennte Sanitär- und Ruheräume zum Ausruhen des Einsatzpersonals, wobei in jedem Raum höchstens drei Personen untergebracht sein dürfen.

(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.

(4) Die Garagen müssen beheizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Transportfahrzeuge aufweisen. Für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, muss geeignetes Werkzeug vorhanden sein.

(5) Jede Einsatzstelle muss über ein Funkanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.

(6) In jedem politischen Bezirk muss zumindest eine Einsatzstelle über eine zusätzliche Ausrüstung für Großunfälle verfügen. Diese Ausrüstung hat insbesondere Rettungszelte, medizinische Ausrüstung und Medikamente zur Versorgung von mindestens 50 Verletzten, Patientenleittaschen nach dem österreichischen Patientenleitsystem für mindestens 100 Verletzte, Bergetücher und Bergetragen, Decken, Sauerstoffreserven, Beschilderungen, ein geeignetes Transportmittel für die Ausrüstung und eine mobile Funkleitstelle für die Ausrüstung zu umfassen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2013

(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.

(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:

a)

einen Erste-Hilfe-Raum;

b)

Garagen;

c)

nach Geschlechtern getrennte Sanitär- und Ruheräume zum Ausruhen des Einsatzpersonals, wobei in jedem Raum höchstens drei Personen untergebracht sein dürfen.

(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.

(4) Die Garagen müssen beheizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Transportfahrzeuge aufweisen. Für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, muss geeignetes Werkzeug vorhanden sein.

(5) Jede Einsatzstelle muss über ein Funkanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.

(6) In jedem politischen Bezirk muss zumindest eine Einsatzstelle über eine zusätzliche Ausrüstung für Großunfälle verfügen. Diese Ausrüstung hat insbesondere Rettungszelte, medizinische Ausrüstung und Medikamente zur Versorgung von mindestens 50 Verletzten, Patientenleittaschen nach dem österreichischen Patientenleitsystem für mindestens 100 Verletzte, Bergetücher und Bergetragen, Decken, Sauerstoffreserven, Beschilderungen, ein geeignetes Transportmittel für die Ausrüstung und eine mobile Funkleitstelle für die Ausrüstung zu umfassen.

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