§ 19a Sbg. BFG § 19a

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

 

(1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind:

1.

die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 28;

2.

die Bestellung (Enthebung) seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtung zur Besorgung der Aufgaben des Bergsportführerverbands;

3.

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Verwaltung seiner finanziellen Mittel und seine Gebarung;

4.

die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Bergsportführerverbands;

5.

die Ausübung der dem Bergsportführerverband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten;

6.

die Führung des Bergsportführerverzeichnisses gemäß § 16;

7.

die Gestaltung und Ausgabe des Berg- und Schiführerabzeichens gemäß § 17;

8.

die Wahrnehmung der im § 19 Z 3, 5 und 10 angeführten Angelegenheiten.

(3) Der Bergsportführerverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Bergsportführerverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

 

(1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind:

1.

die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 28;

2.

die Bestellung (Enthebung) seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtung zur Besorgung der Aufgaben des Bergsportführerverbands;

3.

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Verwaltung seiner finanziellen Mittel und seine Gebarung;

4.

die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Bergsportführerverbands;

5.

die Ausübung der dem Bergsportführerverband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten;

6.

die Führung des Bergsportführerverzeichnisses gemäß § 16;

7.

die Gestaltung und Ausgabe des Berg- und Schiführerabzeichens gemäß § 17;

8.

die Wahrnehmung der im § 19 Z 3, 5 und 10 angeführten Angelegenheiten.

(3) Der Bergsportführerverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Bergsportführerverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

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