§ 1 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(§ 1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Pflichtschulen im Land Salzburg und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind. Ferner sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes schulische Veranstaltungen ausgenommen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden (Schullandwochen, Schulschikurse u. ä.).

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018
(§ 1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Pflichtschulen im Land Salzburg und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind. Ferner sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes schulische Veranstaltungen ausgenommen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden (Schullandwochen, Schulschikurse u. ä.).

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

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