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(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind. Ferner sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes schulische Veranstaltungen ausgenommen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden (Schullandwochen, Schulschikurse u. ä.).
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind. Ferner sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes schulische Veranstaltungen ausgenommen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden (Schullandwochen, Schulschikurse u. ä.).
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.