§ 1 GKUFG 1998 Anspruchsberechtigte
- (1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (§ 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des § 16.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Paragraph eins, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des Paragraph 16,
- (2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,
- a)Litera awenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019, oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde,wenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde,
- b)Litera bwenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oderwenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach Paragraph 8, des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder
- c)Litera csoweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 4 Abs. 6 bestimmten Beiträge zu entrichten.soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im Paragraph 4, Absatz 6, bestimmten Beiträge zu entrichten.
- (3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen DienstverhältnissesDer Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
- a)Litera aunter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oderunter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2020,, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
- b)Litera bdie Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung.
- (4)Absatz 4Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53) sowie für deren Angehörige für die Dauer ihrer Funktion bzw. für die Dauer des Bezuges der Ehrengabe gemäß § 15 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975.Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 6, auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (Paragraph 35, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53) sowie für deren Angehörige für die Dauer ihrer Funktion bzw. für die Dauer des Bezuges der Ehrengabe gemäß Paragraph 15, Absatz 7, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975.
- (5)Absatz 5Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 ferner für Personen, die von der Stadtgemeinde Innsbruck einen außerordentlichen Versorgungsgenuss erhalten.Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 6, ferner für Personen, die von der Stadtgemeinde Innsbruck einen außerordentlichen Versorgungsgenuss erhalten.
- (6)Absatz 6Eine Anspruchsberechtigung nach den Abs. 4 und 5 besteht nur insoweit, als der dort genannte Personenkreis nicht durch gesetzliche Bestimmungen einer Krankenversicherungspflicht unterliegt oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann.Eine Anspruchsberechtigung nach den Absatz 4 und 5 besteht nur insoweit, als der dort genannte Personenkreis nicht durch gesetzliche Bestimmungen einer Krankenversicherungspflicht unterliegt oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann.
§ 2 GKUFG 1998 Angehörige
- (1)Absatz einsAls Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- a)Litera ader Ehegatte oder eingetragene Partner;
- b)Litera bder frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, solange der Anspruchsberechtigte aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft notariell oder gerichtlich beglaubigten Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner in der Höhe von mindestens 25 v. H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C verpflichtet ist, jedenfalls aber, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ohne Verschulden des früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partners geschieden bzw. aufgelöst wurde und dieser weder nach diesem Gesetz noch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt ist;
- c)Litera cdie ehelichen und die legitimierten Kinder sowie die Wahlkinder;
- d)Litera ddie unehelichen Kinder einer weiblichen Anspruchsberechtigten;
- e)Litera edie unehelichen Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);die unehelichen Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
- f)Litera fdie Stiefkinder, die Enkel und sonstige Kinder, wenn sie
- 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten ganz oder überwiegend erhalten werden oder wenn einem Pflegeverhältnis eine Bewilligung zu Grunde liegt und
- 2.Ziffer 2mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb des Haushaltes aufhalten.
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als AngehörigeDie im Absatz eins, Litera c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
- a)Litera afür die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nicht
- 1.Ziffer einsüber eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020, soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, undüber eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, und
- 2.Ziffer 2auf Grund der den Einkünften nach Z 1 zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind;auf Grund der den Einkünften nach Ziffer eins, zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind;
- b)Litera bfür die Dauer der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sofern während dieser Zeit Anspruch auf die Kinderzulage besteht;
- c)Litera cwenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate;wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der Litera a, genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate;
- d)Litera dwenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den lit. a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit.wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den Litera a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit.
Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach lit. a von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (§§ 66 und 80) zu melden.Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach Litera a, von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (Paragraphen 66 und 80) zu melden. - (3)Absatz 3Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
- a)Litera aaus dem Kreis der Eltern, der Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, der Kinder, der Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Anspruchsberechtigten stammt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist oder
- b)Litera bmit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist und wenn der Anspruchsberechtigte nicht verheiratet ist bzw. keine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.
- (4)Absatz 4Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
- (5)Absatz 5Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020,, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
§ 3 GKUFG 1998 Sondervermögen
- (1)Absatz einsZur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das ausZur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den Paragraphen 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
- a)Litera aBeiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) undBeiträgen der Anspruchsberechtigten (Paragraph 4,) und
- b)Litera bZuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5)Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (Paragraph 5,)
zuSub-Litera, z, u bilden ist.
- (2)Absatz 2Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
§ 4 GKUFG 1998 Beiträge der Anspruchsberechtigten
- (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der Stadtgemeinde Innsbruck dem Sondervermögen zuzuführen sind.
- (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
- a)Litera abei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Stadtgemeinde Innsbruck für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes BGBl. Nr. 485/1971, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 und bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Stadtgemeinde Innsbruck für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 2, Litera e, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach Paragraph 35, Absatz eins, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 und bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;
- b)Litera bbei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage; wird auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften der Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug gekürzt oder stillgelegt, so ist Bemessungsgrundlage der letzte vor der Kürzung oder Stilllegung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bezug;
- c)Litera cbei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. d Anwendung findet;bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der Litera a,, sofern nicht Litera d, Anwendung findet;
- d)Litera dbei Personen, denen
- 1.Ziffer einsein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
- 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 zusteht, für die Dauer dieses Anspruches
derder doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;
- e)Litera ebei Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 4 der lohnsteuerpflichtige Teil ihrer Entschädigung nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 bzw. der Bezug nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 25, in der jeweils geltenden Fassung;bei Anspruchsberechtigten nach Paragraph eins, Absatz 4, der lohnsteuerpflichtige Teil ihrer Entschädigung nach Paragraph 14, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 bzw. der Bezug nach den Paragraphen 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 25, in der jeweils geltenden Fassung;
- f)Litera fbei Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 5 der lohnsteuerpflichtige Teil ihres außerordentlichen Versorgungsgenusses.bei Anspruchsberechtigten nach Paragraph eins, Absatz 5, der lohnsteuerpflichtige Teil ihres außerordentlichen Versorgungsgenusses.
- (3)Absatz 3In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung) gebühren oder im Falle des Abs. 2 lit. c gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung, Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung) gebühren oder im Falle des Absatz 2, Litera c, gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, um den Betrag der Sonderzahlung.
- (4)Absatz 4Als Beitrag sind 5,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
- (5)Absatz 5Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. d angeführten Anspruchsberechtigten ist von der Stadtgemeinde Innsbruck zu tragen.Der Beitrag für die im Absatz 2, Litera d, angeführten Anspruchsberechtigten ist von der Stadtgemeinde Innsbruck zu tragen.
- (6)Absatz 6Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. c setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. c und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der von der Stadtgemeinde Innsbruck nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.Die Beiträge nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, setzen sich aus dem nach Absatz 2, Litera c und Absatz 3, zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der von der Stadtgemeinde Innsbruck nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.
§ 5 GKUFG 1998 Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck
- (1)Absatz einsDie Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den zu entrichtenden Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (Paragraph 3,) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den zu entrichtenden Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach Paragraph eins, nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
- (2)Absatz 2Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
§ 6 GKUFG 1998 Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen
- (1)Absatz einsBei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge von 5 und mehr Cent auf 10 Cent aufzurunden, Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen.
- (2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten und ebenso wie die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
§ 7 GKUFG 1998 Rücklage und Umlaufvermögen
- (1)Absatz einsVom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
- (2)Absatz 2Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph eins, weder aus dem Umlaufvermögen (Absatz 3,) noch anderweitig gedeckt werden können.
- (3)Absatz 3Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph eins, nicht anderweitig gedeckt werden können.
§ 8 GKUFG 1998 Arten und Höhe
- (1)Absatz einsDen nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph eins, Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, folgende Leistungen zu:
- a)Litera azur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;
- b)Litera bbei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 9);bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Paragraph 9,);
- c)Litera cbei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15:bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 15 :,
- 1.Ziffer einsErsatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen,
- 2.Ziffer 2Ersatz der Kosten von Sonderleistungen.
- (2)Absatz 2Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
- (3)Absatz 3Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
- (4)Absatz 4Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.Bei Erlassung einer Verordnung nach Absatz 3, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (Paragraph 4, Absatz 4,) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
- (5)Absatz 5Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommission (§ 66) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflegung in Kraft. Der Beginn der Auflegung ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel in der Geschäftsstelle während einer Woche bekannt zu geben.Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommission (Paragraph 66,) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflegung in Kraft. Der Beginn der Auflegung ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel in der Geschäftsstelle während einer Woche bekannt zu geben.
§ 8a GKUFG 1998 Ärztliche Untersuchung
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
§ 9 GKUFG 1998 Heilbehandlung
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:
- a)Litera aKrankenbehandlung (§ 10),Krankenbehandlung (Paragraph 10,),
- b)Litera bAnstaltspflege (§ 12),Anstaltspflege (Paragraph 12,),
- c)Litera cSonderleistungen (§ 13).Sonderleistungen (Paragraph 13,).
§ 10 GKUFG 1998 Krankenbehandlung
- (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:Die Krankenbehandlung (Paragraph 9, Litera a,) umfasst:
- a)Litera aärztliche Hilfe,
- b)Litera bHeilmittel,
- c)Litera cHeilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
- d)Litera dnotwendige Krankentransporte,
- e)Litera enotwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
- (2)Absatz 2Als Krankenbehandlung gilt auch
- a)Litera adie chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
- b)Litera bdie Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
- (3)Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
- (4)Absatz 4Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
- a)Litera aphysiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
- b)Litera bdiagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,
- c)Litera cpsychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
- d)Litera deine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
- (5)Absatz 5Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.Der Ersatz der Fahrtkosten nach Absatz eins, Litera e, richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
§ 11 GKUFG 1998 Heilmittel und Heilbehelfe
- (1)Absatz einsHeilmittel sind:
- a)Litera anotwendige Arzneien,
- b)Litera bsonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
- (2)Absatz 2Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
§ 12 GKUFG 1998 Anstaltspflege
- (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 8 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 10 und 11.Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11.
- (2)Absatz 2Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
- (3)Absatz 3Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
- (4)Absatz 4Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.Für einen Kostenbeitrag nach Paragraph 41 a, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Absatz eins,
§ 13 GKUFG 1998 Sonderleistungen
- (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
- a)Litera adie Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
- b)Litera bein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
- c)Litera cmit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen odermit den in Litera a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
- d)Litera dmedizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. - (2)Absatz 2Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter Paragraph 10, Absatz 3, fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
§ 14 GKUFG 1998 Krankheitsverhütung
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
- a)Litera adurch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
- b)Litera bdurch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
- c)Litera cdurch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.entstehen
§ 15 GKUFG 1998 Leistungen bei Mutterschaft
- (1)Absatz einsDie Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der KostenDie Leistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, umfassen den Ersatz der Kosten
- a)Litera ades Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
- b)Litera bder Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),der Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 11,),
- c)Litera cder für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,
- d)Litera ddes notwendigen Transportes der Mutter,
- e)Litera eder notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.Leistungen nach Absatz eins, gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
§ 17 GKUFG 1998 Sonderbestimmungen für Angehörige
- (1)Absatz einsIst der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
- a)Litera aAnstaltspflege,
- b)Litera bKieferregulierung und
- c)Litera cBrillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen
imSub-Litera, i, m Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach Litera b und c gebühren nur Angehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- (2)Absatz 2Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Absatz eins, Litera a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Absatz eins, Litera a,, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
- (3)Absatz 3Auf eine Verordnung nach Abs. 2 ist § 8 Abs. 5 anzuwenden.Auf eine Verordnung nach Absatz 2, ist Paragraph 8, Absatz 5, anzuwenden.
- (4)Absatz 4Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, von der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 5, GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach Paragraph 5, GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins, mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Absatz eins, bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins,
- (5)Absatz 5Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Absatz 4, sinngemäß.
- (6)Absatz 6Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Absatz 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
§ 18 GKUFG 1998 Geltendmachung von Leistungsansprüchen
- (1)Absatz einsAnsprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 10) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (Paragraph 10,) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
- (2)Absatz 2Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 12) und der Sonderleistungen (§ 13 Abs. 1 lit. a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 13 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 13 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (Paragraph 12,) und der Sonderleistungen (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im Paragraph 13, Absatz eins, Litera a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, ist bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
- (3)Absatz 3Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
- (4)Absatz 4Ansprüche auf Leistungen nach § 15 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 15, sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
- (5)Absatz 5Ansprüche nach § 14 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.Ansprüche nach Paragraph 14, sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
- (6)Absatz 6Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
§ 19 GKUFG 1998 Rückerstattungspflicht
- (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wennDie Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Absatz 2, festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
- a)Litera asie deren Gewährung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben,
- b)Litera bder Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, oder
- c)Litera ceine Leistung wegen Verletzung einer in diesem Gesetz festgelegten Meldepflicht zu Unrecht gewährt wurde.
- (2)Absatz 2Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Absatz eins, von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Absatz eins, in Teilbeträgen zulässig.
- (3)Absatz 3Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Absatz eins, absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.
§ 20 GKUFG 1998 Übergang von Schadenersatzansprüchen
- (1)Absatz einsSind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.
- (2)Absatz 2Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach Paragraph 41 b, Absatz eins, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
- (3)Absatz 3Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.Die nach den Absatz eins und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
§ 21 GKUFG 1998 Anspruchsberechtigte
- (1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des römisch II. Hauptstückes.
- (2)Absatz 2Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.Im Falle des Todes einer im Absatz eins, genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Leistungen.
- (3)Absatz 3Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre).Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (Paragraph 35, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre).
- (4)Absatz 4Im Falle des Todes einer im Abs. 3 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.Im Falle des Todes einer im Absatz 3, genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Leistungen.
§ 22 GKUFG 1998
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
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a) | auf einem mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststätte; hat der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so gelten auch Unfälle auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Unterkunft oder umgekehrt als Dienstunfälle; |
b) | auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Durchführung von Gesundenuntersuchungen und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; |
c) | bei einer mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Beamten beigestellt wird; |
d) | bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Beamte durch die Dienstbehörde herangezogen wurde; |
e) | bei der Teilnahme an von der Dienstbehörde genehmigten Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen; |
f) | auf einem Weg von der Dienststätte, den der Beamte zurücklegt, um während der Dienstzeit oder während der Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Beamten erfolgt; |
g) | auf einem mit der unbaren Überweisung des Bezuges zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Bezuges und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; |
h) | auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Personen zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der lit. a genannten Weg befinden; |
i) | auf einem Weg zur oder von der Dienststätte zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Hort, einer Tagesmutter oder zu einer Schule, um ein Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung besteht. |
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Unfälle von Funktionären nach § 21 Abs. 3.
§ 23 GKUFG 1998 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
- (1)Absatz einsDienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
- a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck sowie bei der Mitwirkung eines in derselben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung;
- b)Litera bbei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung;
- c)Litera cbei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck;
- d)Litera dbeim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
- e)Litera ebeim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern;
- f)Litera fbeim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde,
ereignen. - (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, Litera a und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 24 GKUFG 1998 Berufskrankheiten
- (1)Absatz einsAls Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses oder der Funktion verursacht sind; hiebei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff „Unternehmen“ sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme eines oder mehrerer der in der Anlage 1 des ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses oder der Funktion verursacht sind; hiebei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff „Unternehmen“ sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme eines oder mehrerer der in der Anlage 1 des ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
- (2)Absatz 2Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Abs. 1 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 57) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Absatz eins, enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (Paragraph 57,) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.
§ 25 GKUFG 1998 Entstehen des Anspruches
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
- a)Litera abei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,
- b)Litera bbei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 24) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 44 Abs. 3).bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 24,) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 44, Absatz 3,).
§ 26 GKUFG 1998 Anzeigepflicht
- (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder eine Sonderleistung für notwendig angesehen wird, deren Kosten voraussichtlich über die Höchstgrenze der Leistungen hinausgehen, die nach der Verordnung nach § 8 Abs. 3 im Falle einer Krankheit zu erbringen sind. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Anspruchsberechtigten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 57 Abs. 3 lit. b treffen kann.Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder eine Sonderleistung für notwendig angesehen wird, deren Kosten voraussichtlich über die Höchstgrenze der Leistungen hinausgehen, die nach der Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, im Falle einer Krankheit zu erbringen sind. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Anspruchsberechtigten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Paragraph 57, Absatz 3, Litera b, treffen kann.
- (2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 34), für die Verwirkung (§ 36), das Erlöschen (§ 31), die Entziehung (§§ 35 und 48) und das Ruhen (§ 30) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (Paragraph 34,), für die Verwirkung (Paragraph 36,), das Erlöschen (Paragraph 31,), die Entziehung (Paragraphen 35 und 48) und das Ruhen (Paragraph 30,) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
- (3)Absatz 3Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 32) besteht.Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Absatz eins und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (Paragraph 32,) besteht.
§ 27 GKUFG 1998 Ärztliche Untersuchung
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
§ 28 GKUFG 1998 Bemessungsgrundlage
- (1)Absatz einsFür Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 25) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes (bei Funktionären die nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Monat gebührende Entschädigung bzw. der nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 im Monat gebührende Bezug) Bemessungsgrundlage. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (Paragraph 25,) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes (bei Funktionären die nach Paragraph 14, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Monat gebührende Entschädigung bzw. der nach den Paragraphen 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 im Monat gebührende Bezug) Bemessungsgrundlage. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.
- (2)Absatz 2Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
§ 29 GKUFG 1998 Geltendmachung von Ansprüchen
- (1)Absatz einsAnsprüche auf Leistungen nach § 41 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 41, sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
- (2)Absatz 2Ansprüche auf Leistungen nach § 42 und nach § 43 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 43 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 43 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 42 und nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im Paragraph 43, Absatz eins, Litera a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
- (3)Absatz 3Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenhausbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
- (4)Absatz 4Ansprüche auf Leistungen nach § 56 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 56, sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.
- (5)Absatz 5Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im § 21 Abs. 1 und 3 genannten Person geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 50, sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im Paragraph 21, Absatz eins und 3 genannten Person geltend zu machen.
- (6)Absatz 6Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
§ 30 GKUFG 1998 Ruhen von Ansprüchen
- (1)Absatz einsDie Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
- (2)Absatz 2Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach § 47, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 51 bzw. 52 bzw. 53 bzw. 54 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den Paragraphen 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach Paragraph 47,, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der Paragraphen 51, bzw. 52 bzw. 53 bzw. 54 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
- (3)Absatz 3Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.Leistungen nach Absatz 2, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (Paragraph 12, des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
§ 31 GKUFG 1998 Erlöschen von Ansprüchen
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
- a)Litera abei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;
- b)Litera bbei Renten und Zuschüssen nach den §§ 44, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;bei Renten und Zuschüssen nach den Paragraphen 44,, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach Paragraph 47, überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
- c)Litera cbei Renten nach den §§ 51, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;bei Renten nach den Paragraphen 51,, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;
- d)Litera dbei Renten nach § 54 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.bei Renten nach Paragraph 54, mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.
- (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.In den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
- (3)Absatz 3Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
§ 32 GKUFG 1998 Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 44, 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach § 47) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den Paragraphen 44,, 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach Paragraph 47,) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
§ 33 GKUFG 1998 Sonderzahlungen
Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 34) ändert.Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (Paragraph 34,) ändert.
§ 34 GKUFG 1998 Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen
- (1)Absatz einsBei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 28 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
- (2)Absatz 2Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.Außer in den Fällen des Absatz eins, sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
§ 35 GKUFG 1998 Entziehung von wiederkehrenden Leistungen
- (1)Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 31 ohne weiteres Verfahren erlischt.Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 31, ohne weiteres Verfahren erlischt.
- (2)Absatz 2Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 27), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (Paragraph 27,), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
- (3)Absatz 3Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.Die Entziehung von Leistungen nach den Absatz eins und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
§ 36 GKUFG 1998 Verwirkung von Ansprüchen
- (1)Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 44, 46 und 47 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 44,, 46 und 47 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
- (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 54. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte (Funktionär) gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten (Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.In den Fällen des Absatz eins, gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (Paragraph 12, des Strafgesetzbuches) an der im Absatz eins, genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 54. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte (Funktionär) gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten (Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.
§ 39 GKUFG 1998 Arten der Leistungen
- (1)Absatz einsDen nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph 21, Absatz eins und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
- a)Litera aErsatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40),Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Paragraph 40,),
- b)Litera bVersehrtenrente (§ 44),Versehrtenrente (Paragraph 44,),
- c)Litera cZusatzrente für Schwerversehrte (§ 46),Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 46,),
- d)Litera dKinderzuschuss (§ 47),Kinderzuschuss (Paragraph 47,),
- e)Litera eVersehrtengeld (§ 49),Versehrtengeld (Paragraph 49,),
- f)Litera fErsatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach Paragraph 27, angeordneten ärztlichen Untersuchung; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph 21, Absatz 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
- a)Litera aBestattungskostenbeitrag (§ 50),Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 50,),
- b)Litera bWitwen-(Witwer-)Rente (§ 51),Witwen-(Witwer-)Rente (Paragraph 51,),
- c)Litera cRente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (Paragraph 52,),
- d)Litera dWaisenrente (§ 53),Waisenrente (Paragraph 53,),
- e)Litera eEltern- und Geschwisterrente (§ 54),Eltern- und Geschwisterrente (Paragraph 54,),
- f)Litera fWitwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 56).Witwen-(Witwer-)Beihilfe (Paragraph 56,).
- (3)Absatz 3In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
§ 40 GKUFG 1998 Heilbehandlung
- (1)Absatz einsDie Heilbehandlung (§ 39 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.Die Heilbehandlung (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a,) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
- (2)Absatz 2Die Heilbehandlung umfasst:
- a)Litera aKrankenbehandlung,
- b)Litera bPflege in einer Krankenanstalt und
- c)Litera cSonderleistungen.
- (3)Absatz 3Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 11 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (Paragraph 11, Absatz 2,) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
§ 41 GKUFG 1998 Krankenbehandlung
- (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung umfasst:
- a)Litera aärztliche Hilfe (§ 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 4),ärztliche Hilfe (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,),
- b)Litera bHeilmittel (§ 11 Abs. 1),Heilmittel (Paragraph 11, Absatz eins,),
- c)Litera cHeilbehelfe (§ 11 Abs. 2),Heilbehelfe (Paragraph 11, Absatz 2,),
- d)Litera dnotwendige Krankentransporte,
- e)Litera enotwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß,notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß,
- f)Litera fchirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
- g)Litera gHerstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung,
- h)Litera hkosmetische Behandlung.
- (2)Absatz 2Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 40 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im Paragraph 40, Absatz eins, genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
§ 42 GKUFG 1998 Anstaltspflege
- (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 41. § 12 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 41, Paragraph 12, Absatz 2,, 3 und 4 gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
§ 43 GKUFG 1998 Sonderleistungen
- (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
- a)Litera adie Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,
- b)Litera bein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
- c)Litera cmit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen odermit den in den Litera a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
- d)Litera dmedizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
notwendignotwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
- (2)Absatz 2Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
- (3)Absatz 3Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Das Verhältnis der Höhe des nach den Absatz eins und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 44 GKUFG 1998 Versehrtenrente, Abfindung
- (1)Absatz einsAnspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
- (2)Absatz 2Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 24 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.
- (3)Absatz 3Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
- (4)Absatz 4Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 45 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (Paragraph 45, Absatz 2,) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
- (5)Absatz 5Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v. H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
- (6)Absatz 6Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
§ 45 GKUFG 1998 Bemessung der Versehrtenrente
- (1)Absatz einsDie Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 44 Abs. 3) zu bemessen.Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (Paragraph 44, Absatz 3,) zu bemessen.
- (2)Absatz 2Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
§ 46 GKUFG 1998 Zusatzrente für Schwerversehrte
- (1)Absatz einsAnspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
- (2)Absatz 2Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
- (3)Absatz 3Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
§ 47 GKUFG 1998 Kinderzuschuss
Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des Paragraph 2, in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 48 GKUFG 1998 Entziehung der Versehrtenrente
Befolgt ein Anspruchsberechtigter ohne zwingenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
§ 49 GKUFG 1998 Versehrtengeld
- (1)Absatz einsAn Stelle der Versehrtenrente (§ 44) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.An Stelle der Versehrtenrente (Paragraph 44,) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
- (2)Absatz 2Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
- (3)Absatz 3Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
§ 50 GKUFG 1998 Bestattungskostenbeitrag
- (1)Absatz einsIm Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
- (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:Der Bestattungskostenbeitrag nach Absatz eins, gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:
- a)Litera ader Ehegatte oder eingetragene Partner,
- b)Litera bdie leiblichen Kinder sowie die Wahlkinder,
- c)Litera cder Vater und die Mutter,
- d)Litera ddie Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb seines Haushaltes aufgehalten haben.
- (3)Absatz 3Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Absatz 2, genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Absatz 2, genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Absatz 2, Litera b,, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
- (4)Absatz 4Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Absatz 2, genannten Personen bestritten und findet Absatz 3, nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
- (5)Absatz 5Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Absatz eins, ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
§ 51 GKUFG 1998 Witwen-(Witwer-)Rente
- (1)Absatz einsIm Falle des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten (Funktionärs) gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer-)Rente von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
- (2)Absatz 2Die Witwen-(Witwer-)Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v. H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
- (3)Absatz 3Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer-)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 25) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer-)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 25,) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.
- (4)Absatz 4Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer-)Rente nach Abs. 1.Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer-)Rente nach Absatz eins,
- (5)Absatz 5Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen-(Witwer-)Rente wieder auf, wenn
- a)Litera adie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 genannten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oderdie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, genannten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
- b)Litera bbei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
- (6)Absatz 6Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer-)Rente ein.
- (7)Absatz 7Auf die Witwen-(Witwer-)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer-) Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.Auf die Witwen-(Witwer-)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer-) Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 52 GKUFG 1998 Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 51 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des Paragraph 51, Absatz 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorliegen.
- (2)Absatz 2Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
- (3)Absatz 3Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
- (4)Absatz 4Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 55 gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.Als Rente ist, sofern in den Absatz 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf Paragraph 55, gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, ändert.
- (5)Absatz 5Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
- (6)Absatz 6Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wennDer erste Satz des Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn
- a)Litera adas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, dRGBl. 1938 I, S. 807, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017, enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, dRGBl. 1938 römisch eins, Sitzung 807, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, enthält,
- b)Litera bdie Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,
- c)Litera cdie Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
- d)Litera dder Dienstunfall oder die Berufskrankheit, durch den (die) der Tod des Beamten verursacht wurde, im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
- (7)Absatz 7Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wennDie im Absatz 6, Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
- a)Litera adie Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
- b)Litera bnach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente gebührt, das Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig im gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes entfällt bei nachgeborenen Kindern.
§ 53 GKUFG 1998 Waisenrente
- (1)Absatz einsIm Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, d und e und den Stiefkindern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
- (2)Absatz 2Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 54 GKUFG 1998 Eltern- und Geschwisterrente
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. Paragraph 52, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 55 GKUFG 1998 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
- (1)Absatz einsDas Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 51, 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.Das Gesamtausmaß der Renten nach den Paragraphen 51,, 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
- (2)Absatz 2Ansprüche nach § 54 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 51, 52 und 53 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.Ansprüche nach Paragraph 54, bestehen nur insoweit, als die Renten nach den Paragraphen 51,, 52 und 53 das im Absatz eins, vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
§ 56 GKUFG 1998 Witwen-(Witwer-)Beihilfe
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäß.Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. Paragraph 51, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 56a GKUFG 1998 Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, sinngemäß anzuwenden: § 51, § 52 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 56.Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 51,, Paragraph 52, mit Ausnahme des Absatz 7, Litera b und Paragraph 56,
§ 57 GKUFG 1998 Verwaltungskommission
- (1)Absatz einsBeim Magistrat der Stadt Innsbruck wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
- (2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im § 67 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im Paragraph 67, zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
- (3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen AufgabenDie Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den Paragraphen 24, Absatz 2,, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
- a)Litera aauf Grund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;auf Grund einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
- b)Litera bim Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. des § 43 als notwendig anzusehen ist;im Falle einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, bzw. des Paragraph 43, als notwendig anzusehen ist;
- c)Litera cüber den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
- (4)Absatz 4Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
- a)Litera avier vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte;
- b)Litera bdrei vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte.
- (5)Absatz 5Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 4, Litera a, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
- (6)Absatz 6Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 4, Litera a und mindestens ein Mitglied nach Absatz 4, Litera b, anwesend sind.
- (7)Absatz 7Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (8)Absatz 8Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
- (9)Absatz 9Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.
- (10)Absatz 10Als Interessenanwalt hat der Stadtsenat auf die Dauer von drei Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 58 GKUFG 1998 Verwaltungsoberkommission
- (1)Absatz einsZur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Stadtmagistrat Innsbruck die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
- (2)Absatz 2Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
- a)Litera adrei vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte;
- b)Litera bvier vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte, von denen mindestens einer rechtskundig sein muss.
- (3)Absatz 3Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 2, Litera b, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
- (4)Absatz 4Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und mindestens ein Mitglied nach Absatz 2, Litera a, anwesend sind.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.
- (6)Absatz 6Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 59 GKUFG 1998 Ersatzmitglieder
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission hat der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
§ 60 GKUFG 1998 Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung
Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 61 GKUFG 1998 Ausübung des Vorschlagsrechtes
- (1)Absatz einsDer Stadtmagistrat hat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommissionen aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
- (2)Absatz 2Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 60, nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
- (3)Absatz 3Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im § 57 Abs. 4 lit. a und die im § 58 Abs. 2 lit. a genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im Paragraph 57, Absatz 4, Litera a und die im Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
§ 62 GKUFG 1998 Unvereinbarkeit
Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommissionen sind die der Geschäftsstelle (§ 66) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten ausgeschlossen.Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommissionen sind die der Geschäftsstelle (Paragraph 66,) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten ausgeschlossen.
§ 63 GKUFG 1998 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
- (1)Absatz einsEin Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist vom Stadtsenat zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
- (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
- (3)Absatz 3Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist vom Stadtsenat zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen dem Stadtsenat unverzüglich mitzuteilen.
§ 64 GKUFG 1998 Amtsdauer
- (1)Absatz einsDie Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sind auf die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen.
- (2)Absatz 2An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Absatz eins,) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
§ 65 GKUFG 1998 Entschädigung
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 66 GKUFG 1998 Geschäftsstelle
Die Verwaltungskommissionen bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Innsbruck hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle).
§ 67 GKUFG 1998 Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss
- (1)Absatz einsDie Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Abschnitt des I. Hauptstückes zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen sind.Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Abschnitt des römisch eins. Hauptstückes zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (Paragraph 7,) zu ersehen sind.
- (2)Absatz 2Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Gemeinderat vorzulegen.
§ 68 GKUFG 1998 Krankenfürsorge
- (1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) für sich sowie für ihre Angehörigen (§ 2), soweit im § 17 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (Paragraph 70,) für sich sowie für ihre Angehörigen (Paragraph 2,), soweit im Paragraph 17, nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 15.
- (2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn
- a)Litera aein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 gewährt wurde, oder wenn eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gewährt wurde,
- b)Litera bwährend eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998 besteht oderwährend eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach Paragraph 8, des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998 besteht oder
- c)Litera csoweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 82 bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im Paragraph 82, bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.
- (3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. c gilt sinngemäß.Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach Paragraph 81, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und 4 und Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Absatz 2, Litera c, gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen DienstverhältnissesDer Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
- a)Litera aunter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches, oder
- b)Litera bdie Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung.
- (5)Absatz 5Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 4 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20, mit Ausnahme des § 10 Abs. 5, sinngemäß Anwendung.Auf die Ansprüche nach den Absatz eins bis 4 finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 20, mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5,, sinngemäß Anwendung.
- (6)Absatz 6Fahrtkosten nach § 10 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 4 sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.Fahrtkosten nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 4, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
§ 69 GKUFG 1998 Unfallfürsorge
- (1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes. Dies gilt für Sprengelärzte jedoch nur hinsichtlich jener Dienstunfälle und Berufskrankheiten, für die kein Versicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (Paragraph 70,) Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des römisch II. Hauptstückes. Dies gilt für Sprengelärzte jedoch nur hinsichtlich jener Dienstunfälle und Berufskrankheiten, für die kein Versicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht.
- (2)Absatz 2Im Falle des Todes einer der im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.Im Falle des Todes einer der im Absatz eins, genannten Personen haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (Paragraph 70,) Anspruch auf die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Leistungen.
- (3)Absatz 3Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 56 sinngemäß Anwendung. Für Sprengelärzte ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre.Auf die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 finden die Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 56 sinngemäß Anwendung. Für Sprengelärzte ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre.
§ 70 GKUFG 1998 Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten
- (1)Absatz einsZur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.Zur Erfüllung der Ansprüche nach den Paragraphen 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.
- (2)Absatz 2Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.
§ 71 GKUFG 1998 Organe des Gemeindeverbandes
- (1)Absatz einsOrgane des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 75).Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (Paragraph 75,).
- (2)Absatz 2Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 70 Abs. 2).Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (Paragraph 70, Absatz 2,).
- (3)Absatz 3Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat sich aus je einem Vertreter aus den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie aus zwei Vertretern aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land zusammenzusetzen.
§ 72 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsversammlung
- (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses. Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen.
- (2)Absatz 2Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (Paragraph 71, Absatz 3,) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
- (3)Absatz 3Die Wahl nach Abs. 2 erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.Die Wahl nach Absatz 2, erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.
- (4)Absatz 4Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist nach einer halben Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 73 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsausschuss
- (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
- (2)Absatz 2Der Gemeindeverbandsausschuss hat
- a)Litera aaus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,
- b)Litera bdie vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) zu entsendenden Mitglieder unddie vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) zu entsendenden Mitglieder und
- c)Litera cden Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter
zuSub-Litera, z, u wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.
- (3)Absatz 3Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
- (4)Absatz 4Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 48, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
§ 74 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsobmann
Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
- a)Litera adie Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;
- b)Litera bder Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;
- c)Litera cdie Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.
§ 75 GKUFG 1998 Verwaltungskommission
- (1)Absatz einsZur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.Zur Erlassung der Verordnungen nach den Paragraphen 8,, 12 Absatz eins,, 17, 19 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 68,, Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69 und nach Paragraph 68, Absatz 5, sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Absatz 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.
- (2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
- (3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 69 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen AufgabenDie Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im Paragraph 69, in Verbindung mit den Paragraphen 24, Absatz 2,, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
- a)Litera aauf Grund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;auf Grund einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
- b)Litera bim Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. § 43 als notwendig anzusehen ist;im Falle einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, bzw. Paragraph 43, als notwendig anzusehen ist;
- c)Litera cüber den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
- (4)Absatz 4Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
- a)Litera avier vom Gemeindeverband auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu bestellende Gemeindebeamte;
- b)Litera bdrei vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Gemeinde- oder Landesbeamte.
- (5)Absatz 5Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 4, Litera a, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
- (6)Absatz 6Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 4, Litera a und mindestens ein Mitglied nach Absatz 4, Litera b, anwesend sind.
- (7)Absatz 7Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (8)Absatz 8Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
- (9)Absatz 9Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
- a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
- b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
- c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
- d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
- (10)Absatz 10Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
§ 77 GKUFG 1998 Ersatzmitglieder
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, kann durch jedes für ein Mitglied nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera b, durch jedes für ein Mitglied nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera b, bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
§ 78 GKUFG 1998 Ausübung des Vorschlagsrechtes
- (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 75 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
- (2)Absatz 2Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 60, nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
- (3)Absatz 3Unterlässt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so sind die Mitglieder der Verwaltungskommission vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
§ 80 GKUFG 1998 Geschäftsstelle
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge.
§ 81 GKUFG 1998 Mittel des Gemeindeverbandes
Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
- a)Litera aBeiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 82,Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach Paragraph 82,,
- b)Litera bZuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 1,Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Paragraph 83, Absatz eins,,
- c)Litera cBeiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 3 und 4,Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Paragraph 83, Absatz 3 und 4,
- d)Litera dallfällige Zinserträge und Ersatzleistungen.
§ 82 GKUFG 1998 Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge
- (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.
- (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
- a)Litera abei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der lit. h nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 2, Litera e, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach Paragraph 81, des Gemeindebeamtengesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach Paragraph 44, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der Litera h, nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;
- b)Litera bbei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;
- c)Litera cbei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;bei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse römisch VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;
- d)Litera dbei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. c zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der Litera a,, sofern nicht Litera e, oder f Anwendung finden;
- e)Litera ebei Personen, denen
- 1.Ziffer einsein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
- 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 zusteht, für die Dauer dieses Anspruches der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;
- f)Litera fbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 77 Abs. 5 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 77, Absatz 5, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
- g)Litera gbei Anspruchsberechtigten nach § 68 Abs. 4 der Bezug nach den §§ 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;bei Anspruchsberechtigten nach Paragraph 68, Absatz 4, der Bezug nach den Paragraphen 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;
- h)Litera hPersonen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach § 78 des Gemeindebeamtengesetzes 2022Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 78, des Gemeindebeamtengesetzes 2022
- 1.Ziffer einsgekürzt werden oder
- 2.Ziffer 2entfallen,
für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nah lit. a zweiter Teilsatz;für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nah Litera a, zweiter Teilsatz;- i)Litera ibei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
- j)Litera jbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach Litera a, zweiter Teilsatz.
- (3)Absatz 3In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz und Absatz 2, Litera c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, um den Betrag der Sonderzahlung.
- (4)Absatz 4Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
- (5)Absatz 5Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera a, genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach Paragraph 44, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, ist
- a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach Paragraph 3 g, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
- b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbandhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
zu tragen. - (6)Absatz 6Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e, f, h Z 2 und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. h Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera c,, e, f, h Ziffer 2 und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Absatz 2, Litera h, Ziffer eins, angeführten Anspruchsberechtigten ist
- a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Absatz 2, Litera a, dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und
- b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. h vom Dienstgeberhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera h, vom Dienstgeber
zu tragen. - (7)Absatz 7Die Beiträge nach Abs. 2 lit. d setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach § 83 Abs. 1 dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.Die Beiträge nach Absatz 2, Litera d, setzen sich aus dem nach Absatz 2, Litera d und Absatz 3, zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach Paragraph 83, Absatz eins, dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.
§ 83 GKUFG 1998 Zuwendungen und Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände
- (1)Absatz einsDie verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach § 82 zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen – mit Ausnahme der Sprengelärzte –, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 82, zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen – mit Ausnahme der Sprengelärzte –, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.
- (2)Absatz 2Zuwendungen nach Abs. 1 an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 68 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.Zuwendungen nach Absatz eins, an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
- (3)Absatz 3Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Abs. 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Abs. 1 geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Absatz eins, genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Absatz eins, geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.
- (4)Absatz 4Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im § 82 und in den Abs. 1 und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im Paragraph 82 und in den Absatz eins und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Absatz eins, verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.
§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen
Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Die Beiträge nach Paragraph 82, sowie die Zuwendungen nach Paragraph 83, Absatz eins, sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach Paragraph 83, Absatz 3, gilt Paragraph 141, Absatz 4, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
§ 85 GKUFG 1998 Rücklage und Umlaufvermögen
- (1)Absatz einsDer Gemeindeverband hat einen Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben für die Krankenfürsorge der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
- (2)Absatz 2Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 68 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph 68, weder aus dem Umlaufvermögen (Absatz 3,) noch anderweitig gedeckt werden können.
- (3)Absatz 3Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 68 nicht anderweitig gedeckt werden können.Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph 68, nicht anderweitig gedeckt werden können.
§ 86 GKUFG 1998 Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss
- (1)Absatz einsDie Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes (§ 81) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage (§ 85) zu ersehen ist.Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes (Paragraph 81,) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage (Paragraph 85,) zu ersehen ist.
- (2)Absatz 2Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen, der spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
§ 87a GKUFG 1998 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
- (1)Absatz einsIn Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
- (2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
§ 87b GKUFG 1998 Allgemeine Meldepflicht
Die nach dem IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.Die nach dem römisch IV. Hauptstück Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.
§ 87c GKUFG 1998 Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDer Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
- (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
- a)Litera azum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
- 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
- 2.Ziffer 2vom Angehörigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
- b)Litera bzum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
- 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 20,vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach Litera a,, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 20,,
- 2.Ziffer 2von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
- 3.Ziffer 3von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Ziffer 2,, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
- 4.Ziffer 4von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von Ansprechpersonen nach den Ziffer 2 und 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
- c)Litera czum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach lit. a und b,zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach Litera a und b,
- d)Litera dzum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe,zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den Litera a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe,
- e)Litera ezum Zweck des Betriebes, der Optimierung und der Entwicklung automationsunterstützter Verwaltungsprozesse und der Durchführung von Testbetrieben:
- 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach lit a,vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach Litera a,,
- 2.Ziffer 2von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Daten nach lit. b Z 2.von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Daten nach Litera b, Ziffer 2,
Daten zur Durchführung von Testbetrieben sind nach dem Erreichen des Verwendungszweckes zu löschen. - (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die von ihm beauftragten Einrichtungen, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Absatz 2, an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die von ihm beauftragten Einrichtungen, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
- (4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.
- (5)Absatz 5Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den Paragraphen 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Absatz 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
- (6)Absatz 6Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4 und nach Absatz 2, Litera c, spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a und b Ziffer eins,, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
- (7)Absatz 7Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
- (8)Absatz 8Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 87d GKUFG 1998 Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
- a)Litera aBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches undBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des Paragraph 5, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
- b)Litera bVerbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.Verbindungsstelle im Sinn des Paragraph 4, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 87e GKUFG 1998 Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1, umgesetzt.
§ 88 GKUFG 1998 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
- (1)Absatz einsSoweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.Soweit im römisch III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.
- (2)Absatz 2Soweit im IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.Soweit im römisch IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.
- (3)Absatz 3Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 75 ff. über die Kosten Anwendung.Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 75, ff. über die Kosten Anwendung.
Artikel
Art. 1 GKUFG 1998
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 16/1981, 83/1982, 35/1984, 3/1986, 11/1987, 57/1989, 37/1991, 40/1992, 87/1993, 80/1996 und 67/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (GKUFG 1998)“ zu bezeichnen.
Art. 2 GKUFG 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 37/1968, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1968 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 38/1971, 20/1973, 10/1975, 10/1976, 10/1978 und 5/1979 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 48/1979 wieder verlautbart.
Art. 3 GKUFG 1998
(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 83/1982 lautet:
„Die §§ 53, 54 und 58 in der Fassung des Art. I Z 12 und 13 dieses Gesetzes sind hinsichtlich der Witwerrente, der Rente des früheren Ehemannes und der Witwerbeihilfe nur anzuwenden, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.“
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 57/1989 lautet:
„Artikel II
(1) Frühere Ehegatten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Angehörige gelten, gelten auch weiterhin als Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung 25 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C nicht erreicht.
(2) Bestehende Gesamtrenten werden durch die Aufhebung des § 49 nicht berührt.“
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 87/1993 lautet:
„Artikel II
Übergangsbestimmung
Der Gemeindeverbandsausschuss, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sowie der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die sich zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes im Amt befinden, gelten als auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.“
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 80/1996 lautet:
„Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z 1 und 2 anzuwenden.“
(5) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 67/1998 lautet:
„Artikel II
(1) § 1 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Art. I Z 2 ist erstmals auf jene Personen anzuwenden, die nach dem 1. September 1998 den Urlaub gegen Entfall der Bezüge antreten.
(2) § 4 Abs. 2 lit. a, b und c und § 83 Abs. 2 lit. a, b und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt, vermindert oder stillgelegt werden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat.“
Art. 4 GKUFG 1998
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, werden die Bestimmungen der §§ 90 und 91 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 83/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998 (GKUFG 1998) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 04.11.1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/2024
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
I. HAUPTSTÜCK Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruckrömisch eins. HAUPTSTÜCK Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck |
1. Abschnitt Anspruchsberechtigung |
§ 1Paragraph eins, | Anspruchsberechtigte |
§ 2Paragraph 2, | Angehörige |
2. Abschnitt Mittel zur Deckung des Aufwandes |
§ 3Paragraph 3, | Sondervermögen |
§ 4Paragraph 4, | Beiträge der Anspruchsberechtigten |
§ 5Paragraph 5, | Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck |
§ 6Paragraph 6, | Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen |
§ 7Paragraph 7, | Rücklage und Umlaufvermögen |
3. Abschnitt Leistungen |
§ 8Paragraph 8, | Arten und Höhe |
§ 8aParagraph 8 a, | Ärztliche Untersuchung |
§ 9Paragraph 9, | Heilbehandlung |
§ 10Paragraph 10, | Krankenbehandlung |
§ 11Paragraph 11, | Heilmittel und Heilbehelfe |
§ 12Paragraph 12, | Anstaltspflege |
§ 13Paragraph 13, | Sonderleistungen |
§ 14Paragraph 14, | Krankheitsverhütung |
§ 15Paragraph 15, | Leistungen bei Mutterschaft |
§ 17Paragraph 17, | Sonderbestimmungen für Angehörige |
§ 18Paragraph 18, | Geltendmachung von Leistungsansprüchen |
§ 19Paragraph 19, | Rückerstattungspflicht |
§ 20Paragraph 20, | Übergang von Schadenersatzansprüchen |
II. HAUPTSTÜCK Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruckrömisch II. HAUPTSTÜCK Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck |
1. Abschnitt Anspruchsberechtigung |
§ 21Paragraph 21, | Anspruchsberechtigte |
2. Abschnitt Dienstunfälle und Berufskrankheiten |
§ 22Paragraph 22, | Dienstunfälle |
2. Abschnitt Dienstunfälle und Berufskrankheiten |
§ 22Paragraph 22, | Dienstunfälle |
§ 23Paragraph 23, | Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle |
§ 24Paragraph 24, | Berufskrankheiten |
3. Abschnitt Leistungen |
A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 25Paragraph 25, | Entstehen des Anspruches |
§ 26Paragraph 26, | Anzeigepflicht |
§ 27Paragraph 27, | Ärztliche Untersuchung |
§ 28Paragraph 28, | Bemessungsgrundlage |
§ 29Paragraph 29, | Geltendmachung von Ansprüchen |
§ 30Paragraph 30, | Ruhen von Ansprüchen |
§ 31Paragraph 31, | Erlöschen von Ansprüchen |
§ 32Paragraph 32, | Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen |
§ 33Paragraph 33, | Sonderzahlungen |
§ 34Paragraph 34, | Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen |
§ 35Paragraph 35, | Entziehung von wiederkehrenden Leistungen |
§ 36Paragraph 36, | Verwirkung von Ansprüchen |
§ 37Paragraph 37, | Rückerstattungspflicht |
§ 38Paragraph 38, | Übergang von Schadenersatzansprüchen |
B. Bestimmungen über die einzelnen Leistungen |
§ 39Paragraph 39, | Arten der Leistungen |
§ 40Paragraph 40, | Heilbehandlung |
§ 41Paragraph 41, | Krankenbehandlung |
§ 42Paragraph 42, | Anstaltspflege |
§ 43Paragraph 43, | Sonderleistungen |
§ 44Paragraph 44, | Versehrtenrente, Abfindung |
§ 45Paragraph 45, | Bemessung der Versehrtenrente |
§ 46Paragraph 46, | Zusatzrente für Schwerversehrte |
§ 47Paragraph 47, | Kinderzuschuss |
§ 48Paragraph 48, | Entziehung der Versehrtenrente |
§ 49Paragraph 49, | Versehrtengeld |
§ 50Paragraph 50, | Bestattungskostenbeitrag |
§ 51Paragraph 51, | Witwen-(Witwer-)Rente |
§ 52Paragraph 52, | Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) |
§ 53Paragraph 53, | Waisenrente |
§ 54Paragraph 54, | Eltern- und Geschwisterrente |
§ 55Paragraph 55, | Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten |
§ 56Paragraph 56, | Witwen-(Witwer-)Beihilfe |
§ 56aParagraph 56 a, | Eingetragene Partnerschaften |
III. HAUPTSTÜCK Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruckrömisch III. HAUPTSTÜCK Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck |
§ 57Paragraph 57, | Verwaltungskommission |
§ 58Paragraph 58, | Verwaltungsoberkommission |
§ 59Paragraph 59, | Ersatzmitglieder |
§ 60Paragraph 60, | Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung |
§ 61Paragraph 61, | Ausübung des Vorschlagsrechtes |
§ 62Paragraph 62, | Unvereinbarkeit |
§ 63Paragraph 63, | Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft |
§ 64Paragraph 64, | Amtsdauer |
§ 65Paragraph 65, | Entschädigung |
§ 66Paragraph 66, | Geschäftsstelle |
§ 67Paragraph 67, | Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss |
IV. HAUPTSTÜCK Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruckrömisch IV. HAUPTSTÜCK Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck |
§ 68Paragraph 68, | Krankenfürsorge |
§ 69Paragraph 69, | Unfallfürsorge |
§ 70Paragraph 70, | Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten |
§ 71Paragraph 71, | Organe des Gemeindeverbandes |
§ 72Paragraph 72, | Gemeindeverbandsversammlung |
§ 73Paragraph 73, | Gemeindeverbandsausschuss |
§ 74Paragraph 74, | Gemeindeverbandsobmann |
§ 75Paragraph 75, | Verwaltungskommission |
§ 76Paragraph 76, | Umlaufbeschlüsse |
§ 77Paragraph 77, | Ersatzmitglieder |
§ 78Paragraph 78, | Ausübung des Vorschlagsrechtes |
§ 79Paragraph 79, | Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt |
§ 80Paragraph 80, | Geschäftsstelle |
§ 81Paragraph 81, | Mittel des Gemeindeverbandes |
§ 82Paragraph 82, | Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge |
§ 83Paragraph 83, | Zuwendungen und Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände |
§ 84Paragraph 84, | Überweisung der Beiträge und Zuwendungen |
§ 85Paragraph 85, | Rücklage und Umlaufvermögen |
§ 86Paragraph 86, | Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss |
V. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungenrömisch fünf. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen |
§ 87Paragraph 87, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 87aParagraph 87 a, | Mitwirkung fachkundiger Laienrichter |
§ 87bParagraph 87 b, | Allgemeine Meldepflicht |
§ 87cParagraph 87 c, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 87dParagraph 87 d, | Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle |
§ 87eParagraph 87 e, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 88Paragraph 88, | Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen |
§ 89Paragraph 89, | |
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Der Landtag hat beschlossen: