(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) | ärztliche Hilfe (§ 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 4), | |||||||||
b) | Heilmittel (§ 11 Abs. 1), | |||||||||
c) | Heilbehelfe (§ 11 Abs. 2), | |||||||||
d) | notwendige Krankentransporte, | |||||||||
e) | notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß, | |||||||||
f) | chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, | |||||||||
g) | Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung, | |||||||||
h) | kosmetische Behandlung. |
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 40 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
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