§ 41 GKUFG 1998 Krankenbehandlung

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung umfasst:
    1. a)Litera aärztliche Hilfe (§ 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 4),ärztliche Hilfe (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,),
    2. b)Litera bHeilmittel (§ 11 Abs. 1),Heilmittel (Paragraph 11, Absatz eins,),
    3. c)Litera cHeilbehelfe (§ 11 Abs. 2),Heilbehelfe (Paragraph 11, Absatz 2,),
    4. d)Litera dnotwendige Krankentransporte,
    5. e)Litera enotwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß,notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß,
    6. f)Litera fchirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
    7. g)Litera gHerstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung,
    8. h)Litera hkosmetische Behandlung.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 40 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im Paragraph 40, Absatz eins, genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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