(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen | |||||||||
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. |
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
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