Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a)Litera adie Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
b)Litera bein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c)Litera cmit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen odermit den in Litera a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
d)Litera dmedizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2)Absatz 2Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter Paragraph 10, Absatz 3, fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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