Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) für sich sowie für ihre Angehörigen (§ 2), soweit im § 17 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (Paragraph 70,) für sich sowie für ihre Angehörigen (Paragraph 2,), soweit im Paragraph 17, nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 15.
(2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn
a)Litera aein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 gewährt wurde, oder wenn eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gewährt wurde,
b)Litera bwährend eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998 besteht oderwährend eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach Paragraph 8, des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998 besteht oder
c)Litera csoweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 82 bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im Paragraph 82, bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.
(3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. c gilt sinngemäß.Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach Paragraph 81, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und 4 und Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Absatz 2, Litera c, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen DienstverhältnissesDer Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
a)Litera aunter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches, oder
b)Litera bdie Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung.
(5)Absatz 5Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 4 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20, mit Ausnahme des § 10 Abs. 5, sinngemäß Anwendung.Auf die Ansprüche nach den Absatz eins bis 4 finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 20, mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5,, sinngemäß Anwendung.
(6)Absatz 6Fahrtkosten nach § 10 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 4 sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.Fahrtkosten nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 4, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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