§ 86 GKUFG 1998 Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes (§ 81) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage (§ 85) zu ersehen ist.

(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen, der spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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