Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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