Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsAn Stelle der Versehrtenrente (§ 44) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.An Stelle der Versehrtenrente (Paragraph 44,) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
(2)Absatz 2Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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