Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsZur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Stadtmagistrat Innsbruck die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
(2)Absatz 2Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
a)Litera adrei vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte;
b)Litera bvier vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte, von denen mindestens einer rechtskundig sein muss.
(3)Absatz 3Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 2, Litera b, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4)Absatz 4Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und mindestens ein Mitglied nach Absatz 2, Litera a, anwesend sind.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.
(6)Absatz 6Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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