(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Stadtmagistrat Innsbruck die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
a) | drei vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte; | |||||||||
b) | vier vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte, von denen mindestens einer rechtskundig sein muss. |
(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.
(5) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.
(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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